Sechster Teil: Insolvenzplan
Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
§ 247 Zustimmung des Schuldners [1]
(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.
(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 247 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2582) mit Wirkung v. .