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Steuerbefreiung reprivatisierter Unternehmen
Geltungsbereich: Beitrittsgebiet. Rechtsgrundlagen: §§ 17-19 Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom , GBl-DDR I Nr. 17 S. 141 (im folgenden Gesetz); 1. DV hierzu vom , GBl-DDR I Nr. 17 S. 144.
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Aufgrund des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats vom enteignete private Betriebe, Betriebe mit staatlicher Beteiligung und industriell produzierende PGH konnten nach dem Gesetz vom privatisiert werden. Dieses Gesetz trat am außer Kraft. Es wurde inhaltlich durch das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ersetzt, das als Vermögensgesetz (VermG) am im BGBl I S. 957 neu bekanntgemacht wurde. Das VermG enthält keine steuerlichen Sonderbestimmungen mehr. Dagegen sollten nach § 3 Abs. 1 der 1. DV die Gewinne der nach §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes reprivatisierten Unternehmen bzw. die Einkommen ihrer Gesellschafter für die ersten zwei Jahre der wirtschaftlichen Tätigkeit steuerfrei sein. Bereits bei der Veröffentlichung der Arbeitshinweise des Ministeriums der Finanzen der DDR vom im BStBl I S. 546 hat der BMF darauf hingewiesen, daß diese Befreiung gemäß Eini...