Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 20 vom Seite 1527 Fach 4 Seite 3753

Körperschaftsteuererklärung 1991

von Rechtsanwalt Steuerberater Dr. Joachim Lange, Dortmund

I. Steueränderungsgesetz 1992

Das StÄndG 1992 enthält in Art. 8 mehrere Änderungen des KStG, die nach § 54 Abs. 1 bereits für den VZ 1991 Gültigkeit haben.

1. Das StÄndG 1992 hat endlich die Kolonialgesellschaften in § 1 Abs. 1 Nr. 1 gestrichen, die bereits durch das Ges. v. (BGBl I S. 2253) aufgelöst worden sind.

2. Die Steuerbefreiungen in § 5 Abs. 1 KStG sind an verschiedenen Stellen geändert worden. Davon gelten einige bereits für den VZ 1991:

Nr. 5 ist neu gefaßt worden. Im öffentlichen Recht fehlt es an der Möglichkeit, sich freiwillig in einer dem Verein vergleichbaren Organisationsform zusammenzuschließen, so daß den Kommunen für die Aufgaben kommunaler Spitzenverbände nur ein Zusammenschluß auf privatrechtlicher Grundlage verbleibt, wofür das KStG aber keine Befreiungsvorschrift enthielt. Das gilt ebenso für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Berufskammer). Durch die Ergänzung der Nr. 5 werden nunmehr auch derartige Zusammenschlüsse von der KSt befreit, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Nr. 17 ist neu eingefügt worden. Dadurch werden Bürgschaftsbanken (bisher meist Kreditgaran...