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NWB Nr. 15 vom Seite 1091 Fach 4 Seite 3749

Wettbewerbsverbot und verdeckte Gewinnausschüttung

- (BStBl I S. 137) -

von Rechtsanwalt Steuerberater Dr. Joachim Lange, Dortmund

I. Das Wettbewerbsverbot

Nach §§ 112, 161 HGB und §§ 284, 88 AktG gilt ein Wettbewerbsverbot für PersGes bzw. AG und KGaA. Für die GmbH gibt es dagegen keine entsprechende Vorschrift, die einen Wettbewerb des beherrschenden Gesellschafters oder des Geschäftsführers mit seiner KapGes ausschlösse (s. dazu von der Osten, GmbHR 1989 S. 453 ff.). Gleichwohl gilt nach der Zivil- und Steuerrechtsprechung für den Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGf) und beherrschenden Gesellschafter ein eindeutiges Wettbewerbsverbot. Aufgrund des Wettbewerbsverbots ist dem GesGf bzw. beherrschenden Gesellschafter jede Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Geschäftsbereich der GmbH verboten. Der GesGf hat seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der GmbH zu stellen ( WPM S. 1320; v. , BB 1977 S. 313; v. , BGHZ 80, 69).

II. Die Rechtsprechung

Bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots steht der Gesellschaft ein Anspruch auf Schadensersatz oder Herausgabe des erlangten Vorteils zu. Verzichtet die Gesellschaft gegenüber dem GesGf oder dem nicht geschäftsführenden beherrschenden Gesellschafter auf diesen Anspruch, so liegt eine ver...BStBl II S. 673BStBl II S. 448BStBl II S. 461