Fünftes Buch: Seehandel [1]
Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung [2]
§ 611 Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung [3] [4]
(1) 1Die Haftung für Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom (BGBl 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränkt werden. 2Dies gilt auch für die Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).
(2) Die Haftung nach dem Internationalen Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl 1994 II S. 1150, 1152) (Haftungsübereinkommen von 1992) kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt werden.
(3) 1Werden Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des Artikels I Nummer 6 des Haftungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht und ist das Haftungsübereinkommen von 1992 nicht anzuwenden, so können die in Artikel 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Personen ihre Haftung für diese Ansprüche in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens beschränken. 2Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch Ansprüche entstanden, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann, so gelten die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen bestimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche und für die Gesamtheit derjenigen Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann.
(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden für
die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Ansprüche, sofern der Dienstvertrag inländischem Recht unterliegt;
Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.
(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens und des Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die §§ 612 bis 617.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Fünftes Buch i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.
3Anm. d. Red.: § 611 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.
4Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 1 i. V. mit Art. 11 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl I S.
3079) wird § 611 mit Wirkung v. dem Tag, an dem das
HNS-Übereinkommen 2010 vom
(BGBl 2021 II S. 670, 671) nach seinem
Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wie folgt
geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Haftung nach dem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30.
April 2010 (BGBl 2021 II S. 670, 671) kann nach den
Bestimmungen des HNS-Übereinkommens 2010 beschränkt werden.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Ansprüche
wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des HNS-Übereinkommens 2010 geltend
gemacht werden.“
c) In Absatz 5 wird das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe
„von 1992“ die Wörter „sowie des HNS-Übereinkommens
2010“ eingefügt.