HGB § 51
Erstes Buch: Handelsstand
Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
§ 51 Zeichnung der Prokura
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
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AAAAA-73945