Suchen
HGB § 467

Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]

Sechster Abschnitt: Lagergeschäft

§ 467 Lagervertrag [2]

(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.

(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. 2Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: § 467 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden