Drittes Buch: Handelsbücher [1]
Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt: Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Dritter Titel: Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275 Gliederung [2]
(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- Umsatzerlöse 
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 
- andere aktivierte Eigenleistungen 
- sonstige betriebliche Erträge 
- Materialaufwand: - Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 
- Aufwendungen für bezogene Leistungen 
 
- Personalaufwand: - Löhne und Gehälter 
- soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung 
 
- Abschreibungen: - auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen 
- auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten 
 
- sonstige betriebliche Aufwendungen 
- Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 
- Ergebnis nach Steuern 
- sonstige Steuern 
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. 
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- Umsatzerlöse 
- Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen 
- Bruttoergebnis vom Umsatz 
- Vertriebskosten 
- allgemeine Verwaltungskosten 
- sonstige betriebliche Erträge 
- sonstige betriebliche Aufwendungen 
- Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 
- Ergebnis nach Steuern 
- sonstige Steuern 
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. 
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
- Umsatzerlöse, 
- sonstige Erträge, 
- Materialaufwand, 
- Personalaufwand, 
- Abschreibungen, 
- sonstige Aufwendungen, 
- Steuern, 
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  AAAAA-73945