Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft [1]
§ 231 Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Dritter Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.