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Körperschaftsteuererklärung 1990
I. Gesetzesänderungen
Seit dem Bericht zur KSt-Erklärung 1989 (NWB F. 4 S. 3641) ist das KStG 1984 wiederum mehrfach geändert worden. Inzwischen ist das KStG neugefaßt (KStG 1991), in dieser Neufassung aber erst ab 1991 anzuwenden.
1. Das Vereinsförderungsgesetz v. (BStBl I S. 499, 502)
a) Änderungen beim Spendenabzug
Als Spenden i. S. des § 9 Nr. 3a KStG kommen nur Ausgaben (Geld- oder Sachleistungen) in Betracht, nicht jedoch Nutzungen oder Leistungen. Der IX. Senat ließ es durch Urteil v. (BStBl 1986 II S. 726; im Anschluß daran ebenso der X. Senat im Urteil v. , BStBl 1990 II S. 570) genügen, daß der Spender nach außen erkennbar im Namen und im Auftrag des Vereins für dessen satzungsmäßigen Zweck Vermögen aufgewendet hat und ihm damit Ausgaben erspart. Durch Art. 9 Nr. 2 Vereinsförderungsgesetz ist § 9 Nr. 3 KStG ergänzt worden. Danach ist der Abzug der Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abz. Zuwendungen berechtigten Körperschaft davon abhängig, daß ein Anspruch auf Erstattung durch Vertrag oder Satzung eingeräumt ist und der Spender auf die Erstattung verzichtet. Die Vorschrift enthält ferner einen Vertrauensschutz zugunsten gutgläubiger Spender. Zugleich ist eine Haftung des Ausstellers von Spendenbescheinigungen für die entgangene Steuer...BStBl II S. 990