GWB § 93
Teil 3: Verfahren [1]
Kapitel 5: Gemeinsame Bestimmungen [2]
§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde [3]
§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.
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LAAAE-39435