GWB § 52
Teil 2: Kartellbehörden [1]
Kapitel 3: Bundeskartellamt [2]
§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen [3]
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
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LAAAE-39435