GWB § 186

Teil 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]

§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k [2]

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat

  1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und

  2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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LAAAE-39435

1Anm. d. Red.: Teil 6 neu gefasst gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.

2Anm. d. Red.: § 186 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1214) mit Wirkung v. .

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