Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen [1]
Kapitel 2: Nachprüfungsverfahren [2]
Abschnitt 3: Sofortige Beschwerde [3]
§ 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch [4]
(1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.
(2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts ist es insbesondere,
die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;
die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;
einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.
(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
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LAAAE-39435
1Anm. d. Red.: Teil 4 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.
2Anm. d. Red.: Kapitel 2 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.
3Anm. d. Red.: Abschnitt 3 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.
4Anm. d. Red.: § 180 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.