Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen [1]
Kapitel 1: Vergabeverfahren [2]
Abschnitt 2: Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber [3]
Unterabschnitt 2: Vergabeverfahren und Auftragsausführung [4]
§ 125 Selbstreinigung [5]
(1) 1Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
2§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. 2Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.
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LAAAE-39435
1Anm. d. Red.: Teil 4 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.
2Anm. d. Red.: Kapitel 1 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.
3Anm. d. Red.: Abschnitt 2 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.
4Anm. d. Red.: Unterabschnitt 2 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.
5Anm. d. Red.: § 125 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2739), i. d. F. v. (BGBl I S. 2), mit Wirkung v. , i. d. F. v. (BGBl I S. 306) mit Wirkung v. .