GG Artikel 91a

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit [1]

Artikel 91a Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern [2]

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

  1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,

  2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) 1Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. 3Das Nähere regelt das Gesetz. 4Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

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OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2248) mit Wirkung v. 1. 8. 2009.

2Anm. d. Red.: Art. 91a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2034) mit Wirkung v. .