GG Artikel 112
X. Das Finanzwesen
Artikel 112 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
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OAAAA-73923