VO EWG Nr. 2137/85 Artikel 8

Artikel 8

In dem in Artikel 39 Absatz 1 genannten Mitteilungsblatt ist gemäß Artikel 39 Folgendes bekannt zu machen:

  1. die nach Artikel 5 zwingend vorgeschriebenen Angaben im Gründungsvertrag und ihre Änderungen;

  2. Nummer, Tag und Ort der Eintragung der Vereinigung sowie die Lösung der Eintragung;

  3. die in Artikel 7 Buchstaben b) bis j) bezeichneten Urkunden und Angaben.

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Angaben sind in Form einer vollständigen Wiedergabe bekannt zu machen. Die unter Buchstabe c) genannten Urkunden und Angaben können entsprechend dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht entweder in Form einer vollständigen oder auszugsweisen Wiedergabe oder in Form eines Hinweises auf ihre Hinterlegung beim Register bekannt gemacht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73919