VO EWG Nr. 2137/85 Artikel 5

Artikel 5

Der Gründungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder der Abkürzung „EWIV“, es sei denn, dass diese Worte oder diese Abkürzung bereits im Namen enthalten sind;

  2. den Sitz der Vereinigung;

  3. den Unternehmensgegenstand, für den die Vereinigung gegründet worden ist;

  4. den Namen, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;

  5. die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbestimmt ist.

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NAAAA-73919