Artikel 5
Der Gründungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
den Namen der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder der Abkürzung „EWIV“, es sei denn, dass diese Worte oder diese Abkürzung bereits im Namen enthalten sind;
den Sitz der Vereinigung;
den Unternehmensgegenstand, für den die Vereinigung gegründet worden ist;
den Namen, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbestimmt ist.
Fundstelle(n):
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NAAAA-73919