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VO EWG Nr. 2137/85 Artikel 34

Artikel 34

Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 haftet jedes aus der Vereinigung ausscheidende Mitglied gemäß Artikel 24 für die Verbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der Vereinigung vor seinem Ausscheiden ergeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73919

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