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VO EWG Nr. 2137/85 Artikel 18

Artikel 18

Jedes Mitglied hat das Recht, von den Geschäftsführern Auskünfte über die Geschäfte der Vereinigung zu erhalten und in die Bücher und Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73919

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