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VO EWG Nr. 2137/85 Artikel 12

Artikel 12

Der im Gründungsvertrag genannte Sitz muss in der Gemeinschaft gelegen sein.

Als Sitz ist zu bestimmen

  1. entweder der Ort, an dem die Vereinigung ihre Hauptverwaltung hat,

  2. oder der Ort, an dem eines der Mitglieder der Vereinigung seine Hauptverwaltung hat oder, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, seine Haupttätigkeit ausübt, sofern die Vereinigung dort tatsächlich eine Tätigkeit ausübt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73919

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