Zweiundfünfzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz [1]
Art. 91 [2]
(1) § 285 Nummer 30a, § 288 Absatz 1 Nummer 1 und § 314 Absatz 1 Nummer 22a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) 1§ 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem endendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung dürfen bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem endendes Geschäftsjahr angewendet werden, sofern die Jahres- und Konzernabschlüsse bis zum Ablauf des noch nicht festgestellt beziehungsweise gebilligt wurden und Angaben nach § 285 Nummer 30a und § 314 Absatz 1 Nummer 22a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung gemacht werden.
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