Vierundvierzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie [1]
Art. 83 [2]
(1) 1Die §§ 285, 286, 289a, 289f, 314, 315a, 324 und 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem beginnende Geschäftsjahr. 3Wurde für das in Satz 2 bezeichnete Geschäftsjahr oder für ein diesem vorausgehendes Geschäftsjahr bereits ein Vergütungsbericht nach § 162 des Aktiengesetzes erstellt, so sind für dieses Geschäftsjahr nicht die in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, sondern die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften anzuwenden.
(2) 1§ 340i Absatz 6 und § 341j Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Konzernerklärungen zur Unternehmensführung für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften können bereits auf Konzernerklärungen zur Unternehmensführung für die nach dem beginnenden Geschäftsjahre angewendet werden.
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FAAAA-73913