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NWB Nr. 43 vom Seite 3357 Fach 3d Seite 525

Gewillkürtes Betriebsvermögen in der Land- und Forstwirtschaft

von Dr. Arno Bordewin, Richter am BFH, München

I. Sachverhalt

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittsätzen gem. § 13a EStG ermittelt wurden. Einen Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks wollte der Kläger gem. § 6c EStG u. a. von den Anschaffungskosten eines zu 20 v. H. betrieblich genutzten Pkw abziehen, der, so der Kläger, zu seinem gewillkürten BV gehöre. Das FA ließ den Abzug nicht zu. Das FG gab der Klage statt und führte aus, auch bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG könne gewillkürtes BV gebildet werden. Dem folgte der BFH nicht.

II. Entscheidungsgründe

1. Voraussetzung für den Abzug nach §§ 6b, 6c EStG ist u. a., daß die angeschafften oder hergestellten WG zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Stpfl. gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Zum Anlagevermögen gehören bei Gewerbetreibenden die Vermögensgegenstände (WG), die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 1 AktG 1965, jetzt § 247 Abs. 2 HGB). Zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 13 EStG) gehören demzufolge die WG, die bestimmt sind, dauernd dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen.

2. Abnutzbare bewegliche WG des Anlagevermögens, die, wenn auch nicht zu mehr als der Hälfte, so d...BStBl III 574BStBl II 526BStBl 1983 II 106