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BörsG § 53

Abschnitt 6: Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

§ 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz [1]

§ 26e findet bis zum keine Anwendung.

Fundstelle(n):
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PAAAC-57935

1Anm. d. Red.: § 26e angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v. .

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