BGB § 90a
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 2: Sachen und Tiere
§ 90a Tiere
1Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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