BGB § 90a

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 2: Sachen und Tiere

§ 90a Tiere

1Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903