Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste [1]
Untertitel 3: Zahlungsdienste [2]
Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten [3]
Unterkapitel 2: Ausführung von Zahlungsvorgängen [4]
§ 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen [5]
(1) 1Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. 2Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.
(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto für einen Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann.
(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 30. 7. 2010.
2Anm. d. Red.: §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009.
3Anm. d. Red.: §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009.
4Anm. d. Red.: §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009.
5Anm. d. Red.: § 675r i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. .