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BGB § 639

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 1: Werkvertrag

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 639 Haftungsausschluss [1]

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 639 i. d. F. des Gesetzes v. 2. 12. 2004 (BGBl I S. 3102) mit Wirkung v. 8. 12. 2004.

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