BGB § 624

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge [1] [2]

Untertitel 1: Dienstvertrag [3]

§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

1Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

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WAAAA-73903

1Amtl. Anm.: Dieser Titel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl EG Nr. L 39 S. 40) und 2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl EG Nr. L 61 S. 26).

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 277) mit Wirkung v. 26. 2. 2013.

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 277) mit Wirkung v. 26. 2. 2013.