BGB § 612

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge [1] [2]

Untertitel 1: Dienstvertrag [3]

§ 612 Vergütung [4]

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

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WAAAA-73903

1Amtl. Anm.: Dieser Titel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl EG Nr. L 39 S. 40) und 2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl EG Nr. L 61 S. 26).

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 277) mit Wirkung v. 26. 2. 2013.

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 277) mit Wirkung v. 26. 2. 2013.

4Anm. d. Red.: § 612 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1897) mit Wirkung v. .