BGB § 556f

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum

Kapitel 2: Die Miete

Unterkapitel 1a: Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten [1]

§ 556f Ausnahmen [2]

1§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem erstmals genutzt und vermietet wird. 2Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

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1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 610) mit Wirkung v. 1. 6. 2015.

2Anm. d. Red.: § 556f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 610) mit Wirkung v. 1. 6. 2015.