BGB § 556f
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 2: Die Miete
Unterkapitel 1a: Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten [1]
§ 556f Ausnahmen [2]
1§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem erstmals genutzt und vermietet wird. 2Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
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