Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte [1]
(1) 1Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge , dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. 2Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. 3Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 554 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 306) Wirkung v.