BGB § 377
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 2: Hinterlegung
§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
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