BGB § 368
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1: Erfüllung
§ 368 Quittung
1Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. 2Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
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