BGB § 312d

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen [1]

Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge [2]

§ 312d Informationspflichten [3]

(1) 1Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

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1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3642) mit Wirkung v. 13. 6. 2014.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3642) mit Wirkung v. 13. 6. 2014.

3Anm. d. Red.: § 312d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3642) mit Wirkung v. .