BGB § 261

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse

Titel 1: Verpflichtung zur Leistung

§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten [1]

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

Fundstelle(n):
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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 261 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. .