BGB § 2361
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 8: Erbschein
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins [1]
(1) 1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
(2) und (3) (weggefallen)
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 2361 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. 17. 8. 2015.