BGB § 1968
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten
§ 1968 Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
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