BGB § 1968

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten

§ 1968 Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

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