BGB § 196
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Verjährung
Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903