BGB § 183
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 6: Einwilligung und Genehmigung
§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
1Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
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