Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern [1] [2]
(1) 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1617c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 5 i. V. mit Art. 6 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 185) wird § 1617c mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“
und die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder
Lebenspartnerschaftsname“ gestrichen.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder Begründung
einer Lebenspartnerschaft“ gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter
„oder den Lebenspartnerschaftsnamen“ und die Wörter „oder
der Lebenspartner“ gestrichen.