Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 6: Eheliches Güterrecht
Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
Kapitel 3: Gütergemeinschaft
Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1421 Verwaltung des Gesamtguts [1]
1Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. 2Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1421 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2639) mit Wirkung v. .