BGB § 1421

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 6: Eheliches Güterrecht

Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht

Kapitel 3: Gütergemeinschaft

Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1421 Verwaltung des Gesamtguts [1]

1Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. 2Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

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1Anm. d. Red.: § 1421 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2639) mit Wirkung v. .