BGB § 1414

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 6: Eheliches Güterrecht

Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht

Kapitel 2: Gütertrennung

§ 1414 Eintritt der Gütertrennung [1]

1Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

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1Anm. d. Red.: § 1414 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. .