BGB § 1306

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 2: Eingehung der Ehe

Untertitel 2: Eheverbote

§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft [1]

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1306 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3396) mit Wirkung v. .