BGB § 1306
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 2: Eingehung der Ehe
Untertitel 2: Eheverbote
§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft [1]
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1306 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3396) mit Wirkung v. .