BGB § 1239

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer [1]

(1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.

(2) 1Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. 2Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 14 Nr. 17 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) werden in § 1239 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung v. die Wörter „bar erlegt“ durch die Wörter „mit dem Gebot zur Verfügung gestellt“ ersetzt.