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ABC: V 8 . Versorgungsbezüge
1. Allgemeines. Versorgungsbezüge (V.) sind nach § 19 Abs. 2 EStG bestimmte Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Sie werden auch als Pensionen bezeichnet. Im Gegensatz zu -> Renten, die ganz oder teilweise auf eigenen Beiträgen des AN beruhen und nur mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG besteuert werden, sind V. als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grds. voll zu versteuern. Um die Besteuerung der V. mindestens teilweise der Besteuerung der Rentenzahlungen anzupassen, bleiben V. bis zum Versorgungs-Freibetrag von 40 v. H., höchstens insgesamt 6 000 DM, stfrei (§ 19 Abs. 2 EStG). Nach (BStBl 1980 II 545) ist die unterschiedliche Belastung der Altersbezüge auf Dauer nicht tragbar; der Gesetzgeber ist zu einer Neuregelung aufgefordert (s. dazu S. 4423z. B. Ahrend, BB 1984, 1565; Erhard, DB 1987, 1215; Jüsgen, DStZ 1980, 437; Zitzelsberger, DStR 1984, 467). Vgl. a. (BStBl 1976 II 228) sowie (BStBl 1992 II 774). Das FG D'dorf (EFG 1997, 230; Az. des BFH: VI R 90/96) hält die gesetzliche Regelung der Besteuerung der Versorgungsbezüge für den VZ 1993 noch für verfassungsgemäß (a. A. Vorlagebeschluß des FG Rh.-Pf. EFG 1995, 918 rkr.). FG Rh.-Pf. (EFG 1995, 1032, NZB unbegründet) hat Verfassungsmäßigkeit für 1992 beja...