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NWB Nr. 43 vom Seite 3993 Fach 3c Seite 5473

ABC: T 1 . Tausch

I. Begriff

Tausch ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem jede Vertragspartei verpflichtet ist, eine Sache oder ein Recht gegen eine andere Sache oder ein Recht zu gewähren. Wesentlich ist das Fehlen eines Kaufpreises in Geld oder in anderen Umlaufwerten; sonst liegt -> Kauf vor. Zuzahlung in Geld, um einen Wertunterschied der getauschten WG auszugleichen, schließt einen Tausch nicht aus, sofern nicht das Geld die Hauptleistung ist. Gem. § 515 BGB finden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf (§§ 433 ff. BGB) entsprechende Anwendung, d. h. mit Ausnahme jener, die nicht anwendbar sein können, wie z. B. die Bestimmung über den Kaufpreis. Es gelten beim Tausch jedoch bspw. die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 459 ff. BGB.

II. Grundsätze der Behandlung im Einkommensteuerrecht

1. Wenn WG des Privatvermögens getauscht werden, entsteht keine ESt-Pflicht, außer wenn ein Spekulationsgeschäft vorliegt.

2. Wenn vom Stpfl. ein WG des BV gegen ein WG des notwendigen Privatvermögens getauscht wird, liegt stl. kein Tausch, sondern eine -> Entnahme (s. dort II 1) vor ( BStBl 1982 II 18). Es ergibt sich ein Gewinn oder Verlust in Höhe der Differenz zwischen Buch- und Teilwert des entnommen...