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ABC: S 10 . Steuerfreie Bezüge
Sachlich stfrei sind alle Minderungen des Einkommens, die das Gesetz durch -> Freibeträge, Freigrenzen, StErleichterungen, StVerlagerungen, abz. Aufwendungen oder andere Regelungen zuläßt. Folgerichtig sind Ausgaben, die mit stfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, weder als BA noch als WK abz. (§ 3c EStG), auch nicht als SA (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG), wenn es sich um Vorsorgeaufwendungen handelt.
Welche Beträge stfrei sind, ergibt sich vor allem aus § 3 EStG. Vgl. hierzu NWB F. 3b, 4763 ff. und wegen der Einschränkungen durch das StEntlG 1999/2000/2002 Nr. 4. Es sind vornehmlich Bezüge an AN, die vom öffentlichen Dienstherrn oder vom privaten ArbG aus sozialen, arbeitsmarktpolitischen oder ähnlichen Gründen geleistet werden. Werden diese Bezüge von privaten Unternehmern gezahlt, sind sie bei ihm als BA abz.
Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die Vorschriften über die -> Aufwandsentschädigungen (s. dort), über den Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG), s. -> Freibeträge II 34, über die StFreiheit von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG; vgl. f. und F. 3b, 4771) und über -> Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG; s...